Infos zu allen Hilfen für die Wirtschaft | Überbrückungshilfe verlängert und vereinfacht
Kreis Heinsberg. Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch auch der Wirtschaft nachhaltig Sorgen. Die WFG ist in dieser Krise am Puls der Unternehmen im Kreis Heinsberg und versucht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und auf allen entsprechenden Kanälen den Belangen des Wirtschaftsstandortes Kreis Heinsberg Gehör zu verleihen.
Nutzen Sie unsere Hotline für Erstinformationen zu entsprechenden unternehmensbezogenen Fragestellungen, die unter
Tel.: 02452/131810
seit 11. März für die Wirtschaft im Kreis Heinsberg zur Verfügung steht.
Bis auf Weiteres ist unser Team in den Zeiten Mo-Do, 8.00-16.30 und Fr 8.00 - 13.30 h zu erreichen.
Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind nun verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist, als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Nach zwischenzeitliuchen meinungsunterschieden zwischen Bund und Ländern über die entsprechenden Modalitäten, war das bereits angelaufene Verfahren zum beginn des Sommers zunächst ausgesetzt worden. Zwischenzeitlich hat das Land NRW verschiedene Anpassungen durchsetzen können.
Nunmehr sollen vor den Herbstferien alle Zuschussempfänger*innen entsprechend angeschrieben werden Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfängereine E-Mail, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln.
Alle erforderlichen Informationen inkl. einer ausführlichen FAQ-Liste und einem Erklärvideo finden sich auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW. Eine Rückmeldung ist nunmehr zum 30.11.2020 möglich!
Für Fragen zum Rückmeldeverfahren hat das Ministerium eine eigene Hotline eingerichtet unter Tel.: 0211-7956 4995
AKTUELL: Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht.
Alle erforderlichen Informationen dazu finden sich hier auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums!
AKTUELL: Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) wird bis zum 9. Oktober 2020 verlängert. Es wird nicht möglich sein, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen!
Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Auf der Antragsplattform können sich diese registrieren und Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes sowie die NRW Überbrückungshilfe Plus einreichen. Sie finden dort auch häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe des Bundes.
Zudem wird sich an die 1. Phase der Überbrückungshilfe nahtlos eine 2. Phase anschließen, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Für die 2. Phase ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Aktuell wird die Ausgestaltung der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes final abgestimmt.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startete am 8.7.2020. Ab jetzt können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.
NRW stockt auf: NRW Überbrückungshilfe Plus!
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung, die NRW Überbrückungshilfe Plus
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten - über die Überbrückungshilfe hinaus - eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Eine Antragstellung ist bis zum 31.8.2020 möglich! Weitere Informationen bietet die grafische Darstellung (Doppelklick zur Leseversion): https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/ueberbrueckungshilfe_schema.pdf
Hier geht es zum aktuellen detaillierten diesbezüglichen Erlass der NRW-Landesregierung!
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
Erheblich vergünstigte Zinssätze von maximal 1,43 % - 90 % Haftungsfreistellung für die durchfinanzierende Hausbank, auch für Betriebsmittel (= Liquiditäts) - Finanzierung! Antragstellung über Hausbank!
Pressemitteilung | Faktenblatt
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Die FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.
Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer bzw. auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen:
Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.
Ein aufgrund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.
Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Neu zum 29.4.2020: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen,
des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen zum Kurzarbeitergeld
Servicehotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Seit dem 26.3. bietet die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus die erleichterte temporäre Arbeitnehmerüberlassung für Arbeitgeber an. Hintergrund: "Immer mehr Betriebe sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass das Personal nicht mehr beschäftigt werden kann, an anderer Stelle aber dringend gebraucht wird. Insbesondere betrifft dies Personalüberlassungen in den medizinischen Sektor und Bedarfe der großen Einzelhändler (REWE, Aldi etc.)."
Bund und verschiedene Bundesländer haben ein neues übersichtliches Portal zum Thema Entschädigungsleistungen nach dem neuen Infetktionsschutzgesetz aufgelegt. Es leitet unter folgenden Themen anschaulich durch die verschiedenen relevanten Themen einmal für Unternehmen (Quarantäne und Tätigkeitsverbote) und anderersets für Eltern (Schul-/Kitaschliessungen):
Hier geht es zum neuen Infoportal...
Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK jetzt weitere Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht. Ziel der Förderbank ist es, mit einem umfassend erweiterten Eigen- und Fremdkapitalangebot Gründer und Unternehmer dabei zu unterstützen, jetzt wieder in Wachstum zu investieren. Teil des Pakets ist der Start einer Digitalisierungsoffensive. Zusätzlich bietet sie ein Programm für gemeinnützige Organisationen an. Alle Maßnahmen starten sofort.
Nähere Informationen dazu hier.
Darüber hinaus steht auch grundsätzlich das landesweit geschaltete
direkt für eine entsprechende Information zur Verfügung.
Schliesslich verweisen wir für alle weiteren Themen und Fragen zu Hilfen und Ansprechpartnern für die Wirtschaft auf die entsprechende
die ständig aktualisiert wird...